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Besserer Schutz vor Auswüchsen in der (deutschen) Justiz durch stärkere öffentliche Kontrolle der Ermittlungsbehörden

Ein Projekt des Vereins beschwerdezentrum.org.

Paragraphendehnung. Staatsanwälte gehören zu den Ermittlungsbehörden, sie sind (meist auch in ihrem Selbstverständnis und in ihrer psychischen Verfassung) 'Jäger'. Das ist auch gut so! Wenn wir Opfer einer Straftat geworden sind, dann wollen wir, dass die Täter gefasst und bestraft werden. Wir verzichten schließlich darauf, selbst 'Rache' zu nehmen, haben uns darauf verständigt, dass der Staat das 'Gewaltmonopol' habe, dass nur der Staat 'bestrafen' darf. Dafür erwarten wir dann allerdings auch, dass er unsere Rechte wahrnimmt, wenn wir Opfer von Straftaten geworden sind. - Wenn Sie auf das Bild oben rechts klicken, werden Sie zu einem Videoclip (digitalisierte Version eines Fernsehbeitrags) mit dem Titel "Maulkorb für den Staatsanwalt - Wie Politiker die Justiz behindern" geführt. Dieser Beitrag macht deutlich, wie Politiker versuchen, ihre 'Weisungsbefugnis' gegenüber Beamten (also auch gegenüber Staatsanwälten) zu missbrauchen, um sich selbst oder 'Amigos' von berechtigter Strafverfolgung zu schützen und damit der 'Gleichheit vor dem Gesetz' ein Schnippchen zu schlagen.

Der 'Erfolg' eines Steuerprüfers wird sowohl subjektiv von ihm persönlich als auch objektiv von seinen Vorgesetzten daran gemessen, wie viele Steuernachforderungen er für den Fiskus aufgrund seiner Prüfungen 'erzielt'. Das ist einerseits gut so und dient der Steuergerechtigkeit. Aber der Steuerprüfer soll selbstverständlich nur 'berechtigte Steuernachforderungen' produzieren, Forderungen, die im Einklang mit den Steuergesetzen stehen. Das führt unausweichlich zu einem Zwiespalt zwischen seinem Bedürfnis, erfolgreich, und seinem Bedürfnis, korrekt und fair zu sein.

Woran misst ein Staatsanwalt seinen 'Erfolg'?

Wenn man sich die Fälle in unseren Datenbanken ansieht, dann frage man sich, woran ein Staatsanwalt wohl seinen 'Erfolg' misst. Nach allgemeinem Verständnis seiner Aufgabe sollte er den Erfolg daran messen, wie viele Schuldige er überführen konnte. Es drängt sich jedoch der Eindruck auf, dass es Staatsanwälte gibt, die messen ihren Erfolg daran, wie oft es ihnen gelang, bei Gericht eine Verurteilung zu erwirken. (Zitat eines Staatsanwalts gegenüber einem Verdächtigen, der ein entlastendes Gutachten beigebracht hatte: "Mir ist nicht wichtig, ob dieses Gutachten zeigt, dass sie vielleicht unschuldig sind. Mir ist wichtig, ob ich einen Richter finde, der sie verurteilt."). Das sind in der Tat zwei verschiedene Dinge! Unschuldige vor Verurteilung zu schützen, ist mindestens ebenso wichtig, wie Schuldige einer Verurteilung zuzuführen. Doch Ermittlungsbehörden scheinen zuweilen nach dem Motto zu handeln: "Wo gehobelt wird, fallen Späne!" Da wird auch schon mal in Kauf genommen, dass Unschuldige verurteilt oder zumindest doch in erhebliche Bedrängnis gebracht werden. Solche Ermittlungsbeamten scheinen zu vergessen, dass der ganze Sinn der Justiz eigentlich darin besteht, Unschuldige zu schützen!

Lieber ein Unschuldiger im Gefängnis als ein Schuldiger, der frei herum läuft?

Wenn ein Mensch durch ein Verbrechen zu Schaden oder gar zu Tode kommt, dann erzeugt die sog. Öffentlichkeit zuweilen einen unglaublichen Druck, 'einen Täter herbei zu schaffen', weil die 'Volksseele' diese Tat um ihres Seelenfriedens willen gesühnt sehen will. Wenn aber ein Unschuldiger ins Gefängnis gesperrt wird, dann wird, statt ein Verbrechen zu sühnen, ein weiteres Verbrechen begangen, und das auch noch im Auftrage des Staates. Wir müssen uns vielleicht einfach auch entscheiden, welchem Prinzip wir folgen wollen:

"Lieber ein Unschuldiger im Gefängnis, als ein Schuldiger, der frei herum läuft!"
oder
"Lieber ein Schuldiger, der frei herum läuft, als ein Unschuldiger im Gefängnis!"

Je nachdem, welchem der beiden Überzeugungen man näher steht, wird man den Schutz der Unschuldigen vor unberechtigter Strafverfolgung höher oder niedriger einstufen. Unser Rechtssystem orientiert sich 'offiziell' an dem Prinzip 'Lieber ein Schuldiger, der frei herum läuft, als ein Unschuldiger im Gefängnis'. Das findet seinen Ausdruck in dem Grundsatz 'Im Zweifel für den Angeklagten'. Doch das ist, leider, eben nur 'offiziell', nur in der Theorie der Fall. Wenn dieser Grundsatz nämlich befolgt würde, wie könnte dann jemals ein sog. ‚Indizienprozess‘ zu einer Verurteilung führen? Dieser hehre Grundsatz wird im Justizalltag täglich und tausendfach mit Füßen getreten. Und die Fälle in unseren Datenbanken geben davon beredtes Zeugnis.

Nun ist, streng genommen, jeder Prozess ein Indizienprozess, denn es kann niemals einen wirklich sicheren 'Beweis' geben: Zeugen können sich irren oder gar lügen, Fotos sind nicht eindeutig, wie in dem eingangs erwähnten Fernsehbeitrag dokumentiert ist, und selbst eine DNA-Analyse kann irrtümlich oder absichtlich vertauscht worden sein. Offensichtlich kann der Grundsatz 'Im Zweifel für den Angeklagten' in der Praxis nur in der Form angewendet werden, dass wenigstens jeder 'vernünftige Zweifel' ausgeschlossen sein sollte; aber was ein 'vernünftiger Zweifel' ist, ist selbstverständlich wiederum eine Frage der Interpretation. - Letztlich kann es also auch bei den Staatsanwälten nur darum gehen, von ihnen zu verlangen, dass sie die Regeln, die für ihre Tätigkeit verbindlich sind, auch wirklich einhalten, dass sie also ihre Arbeit gewissenhaft erfüllen. Und genau das kann man bei allzu vielen Staatsanwälten leider nicht voraussetzen:

Ein Staatsanwalt, der wider besseres Wissen zur Verurteilung eines Unschuldigen beiträgt (z. B. zur Demonstration seiner Macht und/oder aus Abneigung gegenüber einer bestimmten Person oder Personengruppe), begeht ein Verbrechen. Meist ist die Situation natürlich nicht so eindeutig. (Wie soll, wie gerade beschrieben, ein Staatsanwalt wirklich 'wissen' können, dass jemand unschuldig ist?) Eher passiert es, dass der 'Jagdeifer' und falsch verstandener Ehrgeiz sein Handeln bestimmen und dass er es mit der Pflicht, in beide Richtungen zu ermitteln (also sowohl Beweismaterial zu sammeln und zu würdigen, das für die Unschuld eines Verdächtigten spricht, wie solches, das für seine Schuld spricht), nicht mehr so genau nimmt: Da können Akten oder Beweismittel verschwinden oder die Verteidigungsmöglichkeiten des Anwalts werden behindert, indem sein Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten durch unvollständige Akten unterlaufen wird. Da werden Zeugen unter Druck gesetzt oder manipuliert (was natürlich besonders gut funktioniert, wenn es sich um Zeugen handelt, die sich von Ermittlungsbeamten aufgrund eigener Straffälligkeit Vorteile versprechen können) oder grobe Ermittlungsfehler der Polizei (etwa bei der Beweissicherung oder der Zeugenvernehmung) kaschiert oder gar gedeckt.

Die Sachverständigen der Staatsanwaltschaft

Richter können viele Tatsachen aufgrund mangelnder Fachkompetenz nicht selbst beurteilen, seien es medizinische oder technische oder auch psychologische Tatsachen. Daher kann und muss ein Richter bei Themen, die er selbst nicht beurteilen kann, Sachverständige zu Rate ziehen (weitere Erläuterungen zu diesem Thema finden Sie in der Einleitung zu unserer Gutachter-Datenbank). Offensichtlich ist, dass Sachverständige neutral und objektiv prüfen müssen. Offensichtlich ist aber auch, dass ein Richter sich auf diese Neutralität und Objektivität des Sachverständigen ungeprüft verlassen muss (um es selbst einschätzen zu können, dazu fehlt ihm ja gerade die fachliche Kompetenz). - Es leuchtet unmittelbar ein, welche Gefahr davon ausgeht, wenn die Staatsanwaltschaft 'eigene' Sachverständige beschäftigt, also Gutachten an Sachverständige vergibt, die praktisch ausschließlich für die Staatsanwaltschaft arbeiten, bei denen daher die Staatsanwaltschaft durch ihre Auftragsvergabe mit über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Sachverständigen entscheidet, im Extrem zum (nahezu) alleinigen Auftraggeber wird. Man würde wahrlich 'Übermenschliches' von einem Sachverständigen erwarten, wenn dieser völlig unabhängig davon wäre, was er als 'Wunschresultat' seines Auftraggebers vermutet. Es gibt eben nicht nur auf Seiten der Verteidigung sog. 'Gefälligkeitsgutachten'. Angesichts derartiger 'Offensichtlichkeiten' mutet es eigenartig an, wieso Gerichte immer und immer wieder dazu tendieren, den Gutachtern der Staatsanwaltschaft mehr zu vertrauen als den sog. 'Partei-Gutachten' - denn 'Partei-Gutachten' sind doch sowohl die von der Staatsanwaltschaft als auch die von der Verteidigung in Auftrag gegebenen Gutachten!

Es gibt leider Gutachter, wir kennen es speziell von medizinischen Gutachten (siehe eine Sendung aus der Reihe 'Ratgeber Recht'), die bei der Gutachten-Erstellung eher an den Auftraggeber als an ihre Pflichten als Gutachter zu denken scheinen. Dieses Problem stellt sich auch in Strafprozessen, ganz besonders bei solchen Gutachter/innen, die einen überwiegenden Teil ihrer Aufträge von der Staatsanwaltschaft bekommen. Rechtsanwälte beklagen Fälle, speziell bei sog. Glaubwürdigkeitsgutachten, bei denen bestimmte Sachverständige die Zeugen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich als 'glaubwürdig' eingestuft haben sollen. Diese Art von 'Linientreue' kann selbstverständlich fatale Folgen haben, was Prof. Dr. Helmut Kury vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg dazu brachte, die fachliche Qualifikation einer bestimmten Gutachterin öffentlich in Frage zu stellen. (In diesem konkreten von Prof. Kury dargestellten Fall hat sich die betreffende Gutachterin gegen die Vorwürfe vehement zur Wehr gesetzt, was an der Berechtigung der grundsätzlichen Kritik von Prof Kury an der Praxis, dass Gerichte oder gar Staatsanwaltschaften bei einigen Gutachter/innen praktisch 'alleinige Arbeitgeber' sind, allerdings nichts ändert!)

Der 'Deal' zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung

Es gibt Fälle, in denen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (vorsichtig ausgedrückt) 'gedrängt' werden, einen Strafbefehl zu akzeptieren und sich damit zu einer Schuld zu bekennen, obwohl sie möglicherweise unschuldig sind. Für den Fall der Ablehnung des Strafbefehls wird nämlich mit einem öffentlichen Prozess gedroht, und dieser kann bei Personen des öffentlichen Lebens, je nach dem im Raume stehenden Vorwurf, lange vor Prozessbeginn bereits zur Zerstörung der gesellschaftlichen Existenz des so Beschuldigten führen. Aus Angst vor der mit einem Prozess verbundenen Rufschädigung akzeptieren nicht Wenige dann häufig trotz objektiver Unschuld einen solchen Strafbefehl. Es mag ja sein, dass Staatsanwälte mehrheitlich dieses Verfahren nur dann anwenden, wenn sie von der Schuld des Betreffenden überzeugt sind. In ihren Augen wird durch dieses indirekt erzwungene 'Geständnis' des Beschuldigten nur 'unnötige Ermittlungsarbeit' gespart (sie werden von dem Zwang befreit, dem Beschuldten seine Schuld nachzuweisen. - Und sollte es dem Staatsanwalt um möglichst viele 'gelungene Verurteilungen' gehen, dann kann er so auf jeden Fall mal wieder eine 'Verurteilung' auf sein 'Erfolgskonto' verbuchen ...)

Ganz ohne jeden Zweifel gibt es aber auch Fälle, in denen Staatsanwälte in geradezu krimineller Weise ihre Macht missbrauchen (ich erinnere an die weiter oben zitierte Äußerung eines Staatsanwalts: "Mir ist nicht wichtig, ob dieses Gutachten zeigt, dass sie vielleicht unschuldig sind. Mir ist wichtig, ob ich einen Richter finde, der sie verurteilt."). Solchen Staatsanwälten ist diese Datenbank gewidmet, und man kann eigentlich nur hoffen, dass in diese Datenbank nur selten Fälle aufgenommen werden müssen.

Obwohl zunächst der Fokus unserer Arbeit auf der Dokumentation von 'Versagen' einzelner Vertreter dieser Berufsgruppe lag, werden von uns zunehmend einfach alle öffentlich zugänglichen Informationen über alle Vertreter dieser Berufsgruppe gesammelt und zu Dokumentationszwecken in unserer Datenbank erfasst. Wir haben in unserer Datenbank alle deutschen Gerichte mit allen im 'Handbuch der Justiz' erfassten Richtern und Staatsanwälten gespeichert (die Liste wird nach Erscheinen eines neuen Handbuchs jeweils aktualisiert, wir sind allerdings im Verzug mit dieser Aktualisierung).

Aufgrund der von uns gesammelten Informationen wird unsere Datenbank in zunehmendem Maße für alle mit der Justiz befassten Gruppen sowie Medienvertreter interessant und gern als Hilfsmittel für Recherche benutzt, selbstverständlich auch von Bürgern, die auf der Suche nach kompetenten Rechtsanwälten sind und/oder vermeiden möchten, einem inkompetenten Anwalt in die Hände zu fallen. Anders als bei Richtern und Staatsanwälten, bei denen unsere Informationen ggf. nur helfen können, sich auf eine bestimmte Person einzustellen oder vielleicht auch einmal einen Richter rechtzeitig wegen Befangenheit ablehnen zu können, ist bei Anwälten ja eine Wahl möglich. Unsere Datenbank nimmt daher an Bedeutung bei der Wahl eines Anwalts mehr und mehr zu.

Dr. Michael Aschenbach
26. 11. 2003

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