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Reportage: 'Haus-Gutachterin' der Freiburger Staatsanwaltschaft von zweifelhafter Qualifikation


Gegendarstellung von Frau Dr. Pohle-Hauß aus dem Jahre 2007 (mit einer Stellungnahme des Strafverteidigers Dr. Dr. Ralf Hohmann).
Frau Dr. Pohle-Hauß soll den Freiburger Rechtsanwälten als eine Sachverständige bekannt sein, für die Zeugen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich 'glaubwürdig' sind. Prof. Kury vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg schreibt: "Selbstverständlich wusste die erfahrene Gutachterin, was von ihrem Auftraggeber erwartet wurde, und gerade als hauptberuflich tätige Gutachterin ist sie - verständlicherweise - an weiteren Aufträgen interessiert." (Siehe unten). - Prof. Kury hatte schon häufiger mit dieser von der Staatsanwaltschaft sehr 'geschätzten' (soll man sagen, wegen ihrer 'Folgsamkeit' so geschätzten?) Sachverständigen fachlichen Dissens, schon häufiger kam er zu entgegen gesetzten Beurteilungen. Ein langer Passus in seinem Artikel Zur Qualität forensischer Begutachtung ist eklatanten Mängeln ihrer Gutachten gewidmet:

«Glaubwürdigkeitsgutachten, allerdings nicht nur diese, entsprechen nach wie vor oft nicht den Minimalanforderungen einer als wissenschaftlich zu bezeichnenden forensischen Begutachtung. Vielfach auch dann nicht, wenn sie von erfahrenen Gutachtem erstattet wurden. Jopt (1996, S. 375) betont in diesem Zusammenhang zu Recht: "... Erwartungen, subjektive Überzeugungen, Vorurteile schleichen sich in keinem anderen Fall leichter und schneller ein als beim Verdacht des sexuellen Missbrauchs. Da fällt es selbst Fachleuten oft schwer, sachlich und objektiv zu bleiben. Mit der Konsequenz, dass vor lauter Sorge, das vemmeintlich missbrauchte Kind auf jeden Fall schützen zu müssen, eine ernsthafte und gründliche Überprüfung eines lediglichen Verdachts gar nicht mehr stattfindet. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn die Helfer sich der gefährlichen Grundposition verschrieben haben, wonach jedem Kind blindlings und immer zu glauben sei. Denn dabei bemerken sie nicht, dass sie mit einer solchen Einstellung im Nu entschieden mehr sind als lediglich Registratoren. Vor lauter Aufdeckungseifer nehmen sie überhaupt nicht wahr, dass sie selbst es sind, die das Kind auf subtile und unbewusste Weise dahin steuern, auch solche 'Tatschilderungen' abzugeben, die lediglich auf ihren Erwartungen, nicht jedoch auf wirklich Erlebtem beruhen".

So wurden wir im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens von einem Rechtsanwalt zu Rate gezogen, dem ein im Hauptverfahren erstattetes Glaubwürdigkeitsgutachten als Nichtfachmann auf diesem Gebiet als wenig substanziell erschien. Dem Gericht waren dagegen keine Bedenken gegen das Gutachten gekommen. Die Durchsicht des Glaubwürdigkeitsgutachtens der in der Region bei den Gerichten geschätzten, aufgrund jahrelanger Tätigkeit in diesem Bereich erfahrenen Gutachterin machte gravierende, nicht mehr hinnehmbare Schwächen deutlich. Die Gutachterin hatte es nicht für nötig befunden, obwohl es um die Anklage einer sehr schweren Straftat ging (Vergewaltigung), Mindestqualitätsstandards, wie sie inzwischen etwa auch vom BGH formuliert wurden (vgl. den oben angegeben Link zum vollständigen Artikel), zu beachten. Der ausländische Mann arbeitete in einer Gaststätte, war angeklagt, abends nach Feierabend eine junge Mitangestellte, ebenfalls Ausländerin, die kein Deutsch sprach, auf dem Parkplatz in ihrem Auto vergewaltigt zu haben. Die Aussagen von Zeugen, ihre eigenen Aussagen ebenso, waren in wichtigen Punkten widersprüchlich, was selbst der vernehmenden Polizistin auffiel. Die junge Frau gab an, noch bevor sie die von ihr später behauptete Vergewaltigung vorausahnen konnte, aufgrund eines Faustschlages des Täters ohnmächtig geworden zu sein. Sie habe von der Vergewaltigung, die später auf dem Rücksitz des Wagens stattgefunden haben soll, nichts mitbekommen, da sie eine halbe Stunde lang ohnmächtig gewesen sei. Bei der Polizei machte sie hierzu unterschiedliche, teilweise widersprüchliche Angaben.

Die Gutachterin legte zu der außerordentlich komplexen Problematik ein knapp 30seitiges Gutachten vor, das sich nach Abzug von Deckblatt und halbleeren Seiten auf max. 20 Seiten locker geschriebenen Text reduziert. Die aussagepsychologische Begutachtung der Zeugin fand an deren Wohnort im französischen Ausland mit Hilfe einer Dolmetscherin statt, da die Gutachterin nicht über die nötigen französischen Sprachkenntnisse verfügt. Uber die Dauer der einzigen Exploration wird nichts ausgesagt, allerdings betont, dass die junge Frau relativ bald leichte Ermüdungs- und Konzentrationsschwierigkeiten zeigte und sich somit als nicht sehr belastbar erwiesen habe. Wir können deshalb nur spekulieren, dass die gesamte Begutachtung der Zeugin auch aufgrund der in dem Gutachten dargelegten Information aus der Exploration, die sehr dürftig ist, sicherlich nicht länger als vier Stunden in Anspruch genommen haben dürfte. Da das gesamte Gespräch jeweils übersetzt werden musste, bedeutet dies letztendlich eine Expiorationszeit von ca. zwei Stunden, und das bei einer schwerwiegenden Anklage, bei welcher der Angeklagte mit einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen hat. Maisch (1985, S. 520) etwa kommt zu dem Schluss, dass ungenügender Zeitaufwand bei der Prüfung der Fragestellung einer der "simpelsten Untersuchungsmängel" bei forensischen Gutachten (zur Schuldfähigkeit, aber zweifellos nicht nur hier) darstelle, "der durch eine erhebliche Diskrepanz zwischen tatsächlicher Untersuchungszeit und der Komplexität des konkreten Falles gekennzeichnet ist. Untersuchungen von 1 bis 2 Stunden bei einem kapitalen Delikt, z. B. einer Tötung, einem gravierenden Sexualdelikt, stehen in einem grotesken Missverhältnis zu den aufklärungs- und abklärungsnotwendigen Bereichen von Biographie, individueller Entwicklung, Persönlichkeitsstruktur und ggf. psychopathologischem Bild. Sieht man einmal vom Zeitaufwand für fakultativ beigezogene körperliche Untersuchungen bestimmter Randfälle ab, so ist jede Untersuchung bei solchen Delikten, die unter 6 bis 8 Stunden liegt, ein erheblicher Untersuchungsmangel, wenn man berücksichtigt, zu welch komplexen Fragen der Sachverständige sich wird äußern müssen. Auf die viel berufene Erfahrung als Ausgleich für ungenügenden Untersuchungszeitaufwand kann sich kein seriöser Sachverständiger berufen: jeder Fall, jede untersuchte Persönlichkeit ist verschieden (...) Forensische Schlussfolgerungen, die auf solchen primären Untersuchungsmängeln beruhen, sind nicht verlässlich - auch dann nicht, wenn das abgegebene forensischgutachtliche Votum zur Schuldfähigkeit für den Begutachteten 'günstig' ausfällt". Wir selbst kamen bei einem gerade abgeschlossenen Gutachten, in welchem es u.a. ebenfalls um den Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs ging, zu einer Untersuchungszeit (lediglich Explorationen verschiedener Personen einschl. dem vermuteten Opfer) von insgesamt 39 Stunden, wobei ein Teil der Gespräche auf Tonband aufgezeichnet und der Großteil zu zweit durchgeführt und stenografiert wurde. So aufwändig muss man es nicht machen, aber so wie die Gutachterin darf man es nicht machen. So kommt die Gutachterin hinsichtlich der allgemeinen Aufrichtigkeit der Zeugin zu dem Ergebnis, dass sich im Rahmen einer einmaligen Exploration selbstverständlich nur eine annähernde Einschätzung treffen ließe, zieht daraus aber keineswegs den Schluss, die Exploration zu einem anderen Zeitpunkt fortzusetzen bzw. weitere Personen zu befragen. Das eigentliche Tatgeschehen schildert die Zeugin mit wenigen Worten, was von der Gutachterin auch so, vielleicht aus falscher Rücksichtnahme, akzeptiert wird. Aufgrund eines Faustschlages auf dem Vordersitz des Autos sei sie für ca. eine halbe Stunde ohnmächtig geworden. Als sie wieder zu sich kam, sei sie auf dem Rücksitz gewesen. Sie habe sich ihre Sachen wieder angezogen, ans Steuer gesetzt und sei weggefahren. Auf die Vergewaltigung schließt sie im wesentlichen daraus, dass sie später schwanger gewesen sei. Die Gutachterin hält die Zeugin, was ihre Aussagen zu dem Tatgeschehen vor dem behaupteten Faustschlag und der eingetretenen Bewusstlosigkeit betrifft, fur glaubhaft, da diese Aussagen konstant, detailliert und konkret seien. Es fallen jedoch bei der Durchsicht der verschiedenen Aussagen durchaus Widersprüche auf, ferner die eher undetaillierte, schematische Darstellung, die von der Gutachterin zuwenig hinterfragt wurde. Was die Behauptung der Zeugin betrifft, aufgrund des Faustschlages fur eine halbe Stunde ohnmächtig gewesen zu sein, nämlich während des Transports auf den Rücksitz und des behaupteten Vergewaltigungsgeschehens, kommt die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass diese Schilderung wohl kaum überzeugen dürfte, womit sie zweifellos recht hat, wenn man berücksichtigt, dass das Opfer danach sofort, ohne Schilderung von Beeinträchtigungen, mit ihrem Auto weggefahren ist, nach Hause, und hierbei eine Strecke von ca. 30 km nachts zurückgelegt hat. Es drängen sich der Gutachterin aber auch andere Erklärungsversuche auf. Sieht man einmal von der Möglichkeit einer Lüge ab, so könnte diese Lücke ihrer Ansicht nach auf eine psychische Ohnmacht, eine Aussageblockade zurückzuführen sein, etwa vor dem Hintergrund einer Hemmung, über ein intimes, sexuelles Geschehen zu sprechen, weil dieses für das bewusste Erleben und Erinnern der jungen Frau unerträglich, einer Verdrängung anheim gefallen sei, oder aus einem Zusammentreffen beider psychischer Mechanismen. Auch der Gutachterin fällt auf, dass die Aussagelücke im vorliegenden Fall vergleichsweise groß ist, nämlich etwa 30 Minuten, während der die Zeugin ja auch von den Vordersitzen auf die Rückbank transportiert worden sein soll. Zum Zustand nach Wiedereintreten des Bewusstseins macht die junge Frau widersprüchliche Aussagen. Selbst wenn man die Annahmen der Gutachterin für überzeugend hält, bleibt die Frage offen, warum sie diese, was zumindest teilweise möglich gewesen wäre, nicht durch weitere Gespräche überprüft hat, nicht einmal einen Versuch zu deren Verifizierung unternahm. Sie hätte dann etwa sehr schnell vom weiteren Personal der Gaststätte erfahren können, dass vor dem behaupteten Tatgeschehen die Zeugin zumindest einmal vom Besitzer der Gaststätte wegen ihrer sexuell aufreizenden Kleidung angesprochen und gebeten wurde, sich umgehend umzuziehen, dass sie sich also zumindest in dieser Hinsicht offensichtlich von ihrer konservativen Farnilie abhob und eigene Wege ging, oder dass sie einen Freund hatte. Auch zum Zeitpunkt der Exploration durch die Gutachterin hatte sie einen (anderen) Freund. Es fällt schwer, nachzuvollziehen, warum die Gutachterin ihre Annahmen und auch mögliche Alternativhypothesen nicht überprüfte, nicht einmal den Versuch hierzu unternahm, und das vor dem Hintergrund einer nicht zu übersehenden Beliebigkeit dieser Annahmen.

Trotz aller Widersprüche kommt die Gutachterin zu dem abschließenden Ergebnis, dass die Aussagen zum ersten Teil des Tatgeschehens (vor dem Eintritt der behaupteten Ohnmacht) als erlebnisbezogen anzusehen seien. Es wird eine offensichtlich neutrale Vorbeziehung zum Beschuldigten behauptet, was von ihr nie überprüft wurde, die auf eine unbedenkliche Aussagemotivation schließen ließe. Nach Ansicht der Gutachterin gelten diese Annahmen auch fur den zweiten Aussagekomplex (fraglicher unfreiwilliger Geschlechtsverkehr). Die Aussagelücke im Kern- und unmittelbaren Rahmenbereich des vermutlichen Geschehens sowie Konstanzmangel stünden hier aber einem geschlosseneren Glaubwürdigkeitsbeleg entgegen und ließen denkbare Alternativhypothesen, auch wenn im Gesamtzusammenhang der Aussage nicht sehr wahrscheinlich, nicht mit der nötigen Sicherheit ausschließen. Diese nicht überzeugenden Schlussfolgerungen, die mit zu einer Verurteilung des Beschuldigten zu einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe beitrugen, werden auch dadurch nicht besser, dass die angewandten diagnostischen Maßnahmen blumig benannt werden und etwa von einer "Affektivbezugsexploration", einer "Konstanzprüfung" oder einer "Persönlichkeitsexploration mit Prüfung der Aussagetüchtigkeit" gesprochen wird. Die aufgeführten sechs verschiedenen "Methoden" nehmen wie erwähnt nur wenige Seiten in Anspruch, werden inhaltlich nicht erklärt, es stehen keinerlei Informationen zu den Testgütekriterien zur Verfügung (vgl. hierzu besonders das unten besprochene BGH-Urteil, s. etwa auch Schade 1999; Steller u. Volbert 1999; Fiedler u. Schmid 1999).

Der Eindruck, dass die Gutachterin, von der Staatsanwaltschaft beauftragt, mit einer vorgefassten Annahme ans Werk ging und diese dann auch "bestätigen" konnte, aus falsch verstandener Rücksichtnahme auf die Zeugin bei weitem nicht intensiv genug expioriert und deshalb u.U. zu einem Fehlurteil beitrug, ist nicht von der Hand zu weisen. Selbstverständlich wusste die erfahrene Gutachterin, was von ihrem Auftraggeber erwartet wurde, und gerade als hauptberuflich tätige Gutachterin ist sie - verständlicherweise - an weiteren Aufträgen interessiert. Die Staatsauwaltschafl ist zwar von der gesetzlichen Definition her eine neutrale Behörde, die sowohl belastendes als auch entlastendes Material mit derselben Intensität zu sammeln und zu prüfen hat. Es wäre jedoch als Psychologe naiv, nicht davon auszugehen, und die Erfahrung in foro macht dies auch deutlich, dass die Staatsanwaltschah, also die Anklagebehörde, zwangsläufig vor allem an einer Zusammenarbeit mit solchen Gutachtern interessiert sein muss, die ihre oft mühselige Arbeit, eine Anklage hieb- und stichfest zu machen, unterstützt, anstelle sie zu 'verwässern'! Bis zu einem gewissen Grad ist die sich hieraus zwangsläufig ergebende Selektion bei der Auswahl der Gutachter verständlich und zu erwarten. Trotzdem ist gerade auch deshalb eine Änderung dringend erforderlich: Die Auswahl der Gutachter muss unbedingt von einer Institution getroffen werden, die am Ausgang des Verfahrens, selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass dieses nach rechtsstaatlichen Prinzipien durchgeführt wird, letztlich nicht so einseitig interessiert sein muss. Vor diesem Hintergrund wäre die Gutachterauswahl besser beim Richter aufgehoben. »

18. Dezember 2003


Staatsanwälte dürfen nicht 'Arbeitgeber' von Sachverständigen sein
Aktenzeichen:
Datum: 0000-00-00

Gutachter:

Dr. Heidi Pohle-Hauß
Gutachter

Institution:

Dr. Heidi Pohle-Hauß
Marie-Juchacz.Weg 24
D-79111 Freiburg
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