Besserer Schutz vor Auswüchsen in der (deutschen) Justiz durch öffentliche Kontrolle der Sachverständigen/Gutachter
Ein Projekt des Vereins beschwerdezentrum.org.
Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Bezirksregierungen, u.a.). Sie unterliegen der Aufsicht durch die Bestellungskörperschaft. Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen.
In Gerichtsverfahren sind bevorzugt öffentlich bestellte Sachverständige zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen in Gerichtsverfahren nur dann mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO).
In einem Ratgeber des Landgerichts Osnabrück (Niedersachsen) lesen wir: »Sachverständige nehmen aufgrund ihrer Sachkunde zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung. Sie haben die Aufgabe, unparteiisch, unabhängig und objektiv den vorgegebenen Sachverhalt fachlich zu beurteilen. Mit Hilfe von Sachverständigengutachten können gerichtliche Streitigkeiten vermieden oder, falls es dazu kommen sollte, richtige und gerechte Entscheidungen getroffen werden. Dennoch sind Gutachten grundsätzlich nicht rechtsverbindlich. Der Richter ist vielmehr verpflichtet, die Erkenntnisse des Gutachters kritisch zu überprüfen und sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine eigene Überzeugung zu bilden. Ggf. muss er ein weiteres Gutachten einholen.
Aufgabenbereiche von Sachverständigen:
Feststellung von Tatsachen
Beispiele: Feststellung von Bauschäden, von Altlasten, des Blutalkoholspiegels, der chemischen Zusammensetzung von Stoffen.
Schlussfolgerungen aus Tatsachen
Beispiele: Ursachenermittlung von Unfallschäden, Bauschäden, Funktionsmängeln von Maschinen und anderen technischen Einrichtungen.
Darstellung von Erfahrungssätzen
Beispiele: Feststellung der Miethöhe einer Wohnung oder eines Gewerberaums, Bewertung von Grundstücken, Häusern, Kunstgegenständen, Maschinen, Hausrat, Kraftfahrzeugen.«
Das hört sich gut an. Es flößt uns genau so viel Ehrfurcht ein wie der hippokratische Eid, den Ärzte auch heute noch ablegen, wenn sie ihre Approbation erhalten (wollen). Und so wichtig es ja ist, derartige Grundsätze für die Arbeit von Sachverständigen zu formulieren, um wenigstens, wie beim hippokratischen Eid, das 'Ideal' als Leitidee zu charakterisieren: Es steht zu befürchten, dass diese Charakterisierungen der Aufgaben eines Sachverständigen für die Praxis genau so 'nützlich' sind wie der hippokratische Eid (der ja in Wahrheit auch nicht viel besser ist als der 'Unsinn', den wir in den 'Zehn Geboten' lesen, siehe: Der hippokratische Eid dient überwiegend der Zunft, und erst in zweiter Linie einem Patienten). - Nützlich wären solche Grundsätze, wenn sich der Bürger bzw. der den Sachverständigen Ausgelieferte auf die Einhaltung derartiger Grundsätze verlassen könnte. Aber kann sich der Bürger darauf verlassen, dass solche Grundsätze eingehalten werden?
Nehmen wir einen der wichtigsten Grundsätze unseres Rechtswesens: Im Zweifel für den Angeklagten. Wird dieser Grundsatz eingehalten? Kann dieser Grundsatz überhaupt eingehalten werden? - Beachten wir: Wenn dieser Grundsatz befolgt würde, wie könnte dann jemals ein sog. Indizienprozess zu einer Verurteilung führen? Ein 'Indizienprozess' heißt ja deshalb so, weil es eben nur eine Fülle (hoffentlich wenigstens 'eine Fülle' ...) von Indizien, aber keinen 'Beweis' für die Schuld eines Angeklagten gab, er aber dennoch schuldig gesprochen wurde. Jeder, der sich auch nur ein klein wenig mit dem Justizwesen auskennt, weiß: Dieser hehre Grundsatz wird im Justizalltag täglich und tausendfach mit Füßen getreten. Die Fälle in unseren Datenbanken geben davon Zeugnis.
Zur 'Ehrenrettung' der Gerichte sei zugegeben: Streng genommen ist jeder Prozess ein Indizienprozess und das kann auch gar nicht anders sein, denn es kann niemals einen wirklich sicheren 'Beweis' für das Vorliegen irgend einer noch so einfachen Tatsache geben! Zeugen können sich irren oder gar lügen, Fotos sind nicht eindeutig, wie in dem eingangs erwähnten Fernsehbeitrag dokumentiert ist, und selbst eine DNA-Analyse (die derzeit hoch gepriesene 'schärfste Waffe' der Ermittlungsbehörden) kann irrtümlich oder absichtlich vertauscht worden sein! Wir müssen einzuräumen bereit sein: Offensichtlich kann der Grundsatz 'Im Zweifel für den Angeklagten' in der Praxis nur in der Form angewendet werden, dass wenigstens jeder 'vernünftige Zweifel' ausgeschlossen sein sollte; aber was ein 'vernünftiger Zweifel' ist, ist selbstverständlich wiederum eine Frage der Interpretation. Wir kommen also an der Fehlbarkeit menschlicher (richterlicher) Entscheidungen und Beurteilungen nicht vorbei. Eine absolute Sicherheit, was die Beweise angeht, kann es in einem Prozess nicht geben. Wenn dem aber so ist, dann kommt der Einhaltung der (oft genug schwer erkämpften) konkreten Verfahrensregeln, was die Arbeit der Ermittlungsbehörden und der Justiz allgemein angeht, eine ungeheuere Bedeutung zu. Wenn es schon keine Sicherheit gibt, die Unschuldige vor Verurteilungen schützen, dann muss auf jeden Fall das Menschenmögliche dafür getan werden!
Neutralität und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Sachverständigen
Sachverständige sollen unabhängig und neutral prüfen. Machen wir uns dazu einmal deutlich, wie 'öffentlich bestellte Sachverständige' zu ihren Aufträgen kommen. Wie ist es z. B. allein um ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit bestellt?
Auch viele (wenn nicht die meisten) 'öffentlich bestellten' Sachverständigen erhalten ihre Aufträge von einem einzigen Auftraggeber, z. B. einer Versicherungsgesellschaft. Diese Sachverständigen wissen selbstverständlich sehr genau, dass ihre Aufgabe darin besteht, Ansprüche abzuwehren und nicht etwa darin, unparteiisch Ansprüche zu prüfen. Sollten sie das nicht wissen, werden sie das sehr schnell spüren! - Bei Versicherungen geht es in aller Regel ('nur') um Vermögenswerte, wenn aber Sachverständige bei Strafprozessen heran gezogen werden, geht es um die Existenz, um die Frage 'Gefängnis oder Freiheit'.
Es leuchtet unmittelbar ein, welche große Gefahr angesichts der oben beschriebenen Unsicherheiten in Bezug auf die Verlässlichkeit sog. 'Beweise' dann besteht, wenn die Staatsanwaltschaft 'eigene' Sachverständige beschäftigt, wenn also die Staatsanwaltschaft Gutachten an Sachverständige vergibt, die praktisch ausschließlich für die Staatsanwaltschaft arbeiten, bei denen daher die Staatsanwaltschaft durch ihre Auftragsvergabe mit über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Sachverständigen entscheidet, im Extrem zum (nahezu) alleinigen Auftraggeber wird. Man würde wahrlich 'Übermenschliches' von einem Sachverständigen erwarten, wenn dieser völlig unabhängig davon wäre, was er als 'Wunschresultat' seines Auftraggebers vermutet. Es gibt eben nicht nur auf Seiten der Verteidigung sog. 'Gefälligkeitsgutachten'. Angesichts derartiger 'Offensichtlichkeiten' mutet es eigenartig an, wieso Gerichte immer und immer wieder dazu tendieren, den Gutachtern der Staatsanwaltschaft mehr zu vertrauen als den sog. 'Partei-Gutachten' - denn 'Partei-Gutachten' sind doch sowohl die von der Staatsanwaltschaft als auch die von der Verteidigung in Auftrag gegebenen Gutachten!
Es gibt leider Gutachter, wir kennen es speziell von medizinischen Gutachten (siehe eine Sendung aus der Reihe 'Ratgeber Recht'), die bei der Gutachten-Erstellung eher an den Auftraggeber als an ihre Pflichten als Gutachter zu denken scheinen. Dieses Problem stellt sich auch in Strafprozessen, ganz besonders bei solchen Gutachter/innen, die einen überwiegenden Teil ihrer Aufträge von der Staatsanwaltschaft bekommen. Rechtsanwälte beklagen Fälle, speziell bei sog. Glaubwürdigkeitsgutachten, bei denen bestimmte Sachverständige die Zeugen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich als 'glaubwürdig' eingestuft haben sollen. Diese Art von 'Linientreue' kann selbstverständlich fatale Folgen haben, was Prof. Dr. Helmut Kury vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg dazu brachte, die fachliche Qualifikation einer bestimmten Gutachterin öffentlich in Frage zu stellen. (In diesem konkreten von Prof. Kury dargestellten Fall hat sich die betreffende Gutachterin gegen die Vorwürfe vehement zur Wehr gesetzt, was an der Berechtigung der grundsätzlichen Kritik von Prof Kury an der Praxis, dass Gerichte oder gar Staatsanwaltschaften bei einigen Gutachter/innen praktisch 'alleinige Arbeitgeber' sind, allerdings nichts ändert!)
Ein Klick auf das Bild oben rechts auf dieser Seite führt Sie zu einem Videoclip (digitalisierte Version eines Beitrags im Nachrichtenmagazin 'SAM' von PRO 7 von Nov. 2003), der an einigen Beispielen deutlich macht, welche katastrophalen Folgen die Gutachten von 'öffentlich bestellten Gutachtern" für ihre 'Opfer' schon hatten.
Dr. Michael Aschenbach
26. 11. 2003

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