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Schriftsatz: Verfassungsbeschwerde des 'Nacktläufers von Freiburg'

Verfassungsbeschwerde

des Herrn Dr. Peter Niehenke

- Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. R. Hohmann, Humboldtstr. 4, 79098 Freiburg

wegen: Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29.06.2004 ,
AZ: 2 Ss 73/04

Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 04.12.03,
AZ: 23 OWi 44 Js 25182/2003 – AK 210/03

Ich zeige an, dass mir der Beschwerdeführer Vollmacht erteilt hat (Anlage) und mich mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat.

Namens und im Auftrage des Beschwerdeführers erhebe ich
Verfassungsbeschwerde
gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29.06.2004,
Aktenzeichen 2 Ss 73/04,
das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 04.12.2003,
Aktenzeichen: 23 OWi 44 Js 25182/2003 – AK 210/03.

Gerügt wird die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 2 GG.

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhielt unter dem Datum des 31.07.2003 einen Bußgeldbescheid der Stadt Freiburg, in welchem ihm zur Last gelegt wurde, am 27.06.2003 in Freiburg, Mooswald, eine Handlung gem. §118 OWiG begangen zu haben und wurde mit einem Bußgeld in Höhe von ¤ 1.000,-- belegt (Anlage 1).

Der Vorwurf lautete "Sie hielten sich nackt an obiger Örtlichkeit auf" (Anlage 2).

Gegen den Bescheid legte der Beschwerdeführer Einspruch ein (Anlage 3).

Auf diesen Einspruch hin verhandelte das Amtsgericht Freiburg den Sachverhalt am 04.12.2003 und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldbuße in Höhe von ¤ 600,00 (Anlage 4).

Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers Rechtsbeschwerde (Anlage 5), die mit

Schriftsatz vom 27.04.2004

begründet wurde (Anlage 6).

Das OLG Karlsruhe hielt die Rechtsbeschwerde für unbegründet (Entscheidung vom 29.06.2004, zugestellt am 07.07.2004).

Hiergegen erhebt der Antragsteller

Verfassungsbeschwerde.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg. Zur Begründung der Verurteilung wird dort folgendes ausgeführt:

"Der Betroffene hat sich der Ordnungswidrigkeit der Belästigung der Allgemeinheit gem. § 118 OWiG schuldig gemacht.

§ 118 OWiG ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG 26, 41, 43) hat die alte Strafvorschrift des § 360 Abs. 1 Nr. 11 Alternative 2 StGB a.F. (grober Unfug) die durch § 118 OWiG ersetzt wurde, für mit Artikel 103 Abs. 2 GG vereinbar erklärt, Es ist daher für die Rechtspraxis nicht zweifelhaft, dass § 118 OWiG in gleicher Weise dem Bestimmtheitsgebot entspricht, siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.05.2000, NStZ-RR 2000, 309 m.w.N.)

Das nackte Joggen des Betroffenen im Mooswald in Freiburg gegen 21.30 Uhr ist eine grob ungehörige Handlung i.S.d. § 118 OWiG.

Eine grob ungehörige Handlung ist eine solche, die in einem deutlichen (groben) Widerspruch der Gemeinschaftsordnung steht. Darunter fällt nicht jeder störende Eingriff in die unter dem Schutze der öffentlichen Ordnung stehenden Interessen und Rechte Dritter. Erforderlich ist vielmehr, dass das Publikum in seiner unbestimmten Allgemeinheit unmittelbar belästigt oder gefährdet wird, und zwar der Gestalt, dass in dieser Belästigung oder Gefährdung zugleich eine Verletzung oder Gefährdung des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung zur Erscheinung kommt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Handlung in einem so deutlichen Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung steht, dass es jeder billig denkende Bürger als eine grobe Rücksichtslosigkeit gegenüber jedem Mitbürger ansehen würde, es sich also gleichsam als eine Missachtung der durch die Gemeinschaftsordnung geschützten Interessen darstellt. Zu dieser Gemeinschaftsordnung rechnen die anerkannten Regeln und Einrichtungen, die im äußeren Zusammenleben der Menschen die schutzwürdigen Interessen wahren sollen. Solche ein schutzwürdiges Interesse ist auch das Schamgefühl, siehe zu alledem OLG Karlsruhe a.a.O.

Auch wenn die gesellschaftlichen Anschauungen zeitbedingt einem fortlaufenden, immer freizügiger werdenden Wandel unterworfen sind, fällt der Betroffene mit seinem nackten Auftreten in der Öffentlichkeit jedes Minimum an Regeln grob, ohne deren Beachtung auch eine für Entwicklung offene Gesellschaft nicht auskommt.

Das unbekleidete Präsentieren eines männlichen Körpers auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen steht im Gegensatz zu den allgemein anerkannten Regeln der ungeschriebenen Gemeinschaftsordnung. Denn hier wird das Scham- und Anstandsgefühl der sich ungewollt mit fremder Nacktheit konfrontierter Menschen nachhaltig berührt. Die Benutzer der Wander- und Joggingwege im Mooswald konnten nicht frei darüber entscheiden, ob sie mit seinem nackten Anblick konfrontiert werden wollten oder nicht, vielmehr wurde ihnen dieser Anblick durch den Betroffenen aufgedrängt. Diese unfreiwillige Konfrontation mit einem nackten Menschen an Orten, an denen dies nicht zu erwarten ist, berührt aber auch heute noch nach allgemein vorherrschender Vorstellung das Schamgefühl in besonderer Weise.

Die von dem Betroffenen begangene grob ungehörige Handlung ist generell geeignet, die Allgemeinheit unmittelbar zu belästigen und zugleich die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen und hat darüber hinaus bei der Zeugin Wendt zu Angst und Schrecken und bei der Zeugen Hanke zum Wahrnehmen einer unangenehmen Situation geführt.

Der Betroffene präsentierte sich innerhalb eines als Erholungs- und Freizeitgebiet genutzten Stadtwaldes in Freiburg zu einer Zeit, in der damit zu rechnen war, dass andere Personen mit seinem nackten Körper konfrontiert und dadurch provoziert wurden. Der Anblick des entblößten Gliedes des Betroffenen war objektiv geeignet, einen anderen in seinem Empfinden nicht unerheblich zu beeinträchtigen, d.h. Abscheu, Ekel, Schock, Schrecken oder Verletzung des Schamgefühls hervorzurufen. Gleichzeitig setzte der Betroffene mit dem nackten Auftreten den Anschein exhibionistischer Handlungen nach § 183 StGB, wodurch er zusätzlich ein geordnetes soziales Zusammenleben und somit die öffentliche Ordnung störte.

Der Anblick des nackten Körpers des Betroffenen nebst entblößten Gliedes führte auch konkret dazu, dass die beiden Joggerinnen Wendt und Hanke sich veranlasst sahen, ihre ursprünglich geplante Joggingrunde abzubrechen und in entgegengesetzter Richtung fortzulaufen. Die Zeugin Wendt empfand in der damaligen Situation, als sie noch nicht wusste, dass es sich bei dem Nackten um den ihr aus den Medien bekannten Dr. Niehenke handelte, Angst und war erschrocken, während die Zeugin Hanke sich unwohl fühlte und Vorsicht walten ließ. Beide Zeuginnen fühlten sich dann auch veranlasst, gegenüber der zufällig angetroffenen Polizeistreife ihre Beobachtungen über einen nackten Mann im Wald mitzuteilen.

In der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg wurde ausgeführt:

"Das Tatgericht stellt fest, dass der Betroffene am Abend des 27.06.03 gegen 21.30 Uhr nackt im Mooswald gejoggt hat. Dabei sei er auf zwei Joggerinnen getroffen, von denen sich eine "erschrocken" habe und die andere "nicht verängstigt" gewesen sei, aber nicht an dem nackten Mann habe vorbeilaufen wollen (AS 127).

Das Gericht wertet diesen Vorgang als tatbestandlich im Sinne des § 118 OWiG. Das Verhalten stelle eine "ungehörige Handlung" dar, die geeignet sei, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören.

Rechtliche Würdigung:

1.
Den Schluss auf das Vorliegen einer ungehörigen Handlung zieht das Gericht auf Grund der Erwägung, dass diese im Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung stehe und es jeder billig und gerecht denkende Bürger als eine grobe Rücksichtslosigkeit ansehen würde, überraschend mit einem nackten Menschen konfrontiert zu sein (AS 129). Ein Spaziergänger oder Jogger müsse im Wald zu jener Tageszeit nicht damit rechnen, einem nackten Menschen zu begegnen. Er könne über die Konfrontiertheit nicht mehr frei entscheiden (AS 131). Das insofern verletzte Schamgefühl zähle zu den geschützten Gütern des § 118 OWiG. Die Tatbestandsmäßigkeit richte sich nach den "allgemein vorherrschenden Vorstellungen" (AS 131).

Diese Feststellungen tragen die Subsumtion nicht:

a) Als Parameter der "allgemein vorherrschenden Vorstellungen", die hier der Urteilsbegründung zugrundegelegt werden, könnte zunächst der Bezug auf den statistisch verifizierbaren Willen der Bevölkerungsmehrheit gemeint sein. Näheres hierzu führt das Urteil nicht aus. Es nimmt keinen Rekurs auf statistische Erhebungen, Meinungsbilder, Meinungsumfragen.

Der Betroffene hat in der mündlichen Verhandlung Material zur empirischen Qualifikation des Mehrheitsmeinungsbildes vorgelegt. So ergibt sich beispielhaft aus der vorgelegten Untersuchung, dass lediglich 17% der befragten Explorationsteilnehmer (repräsentative Auswahl) die öffentlich zur Schau gestellte Nacktheit als negativ erleben, 83 % stimmen der Möglichkeit, sich in der Öffentlichkeit nackt zu zeigen als Äußerung freier Selbstbestimmung zu oder verhalten sich dieser Erscheinung gegenüber zumindest neutral. Aus der im letzten Jahrzehnt (geduldeten bzw. zumindest nicht verbotenen) Zurschaustellung des nackten menschlichen Körpers in den öffentlichen Medien, insbesondere in der Werbung und aus der öffentlich breit gefächerten Diskussion um Fragen der Sexualmoral und des sexuellen Verhaltens einzelner oder Gruppen lässt sich gleichfalls zwanglos der Schluss ziehen, dass Nacktheit in der Öffentlichkeit, im öffentlichen Raum generell zumeist nicht auf Ablehnung stößt - jedenfalls aber die Grenzen grob ungehörigen Verhaltens im Sinne des § 118 OWiG nicht übersteigt. Eine Liberalisierung des Verständnisses hat sich hier allenthalben Bahn gebrochen.
Die Erscheinungen dieser Liberalisierung führen zwangsläufig dazu, dass der Einzelne an gewohnten wie auch ungewohnten Orten mit Nacktheit konfrontiert wird und dieser nicht vorbereitet entgegentritt, sondern sie für ihn oft überraschend anmutet.
Eine Bezugnahme des Gerichts auf empirisch gesichertes Material scheidet daher aus. Ohne dies hat das Gericht auf diese Fundierung nicht hingewiesen, sie mithin nicht geprüft, sondern das Verletztsein "vorherrschender Vorstellungen" pauschal festgestellt.


b) Im Rahmen der Annahme "vorherrschender Vorstellungen" könnte sich das Gericht auf religiöse Motive berufen haben. Eine solche Motivlage ist indes nicht benannt, folglich auch nicht geprüft worden.
Zu Zeiten multikonfessioneller Verfasstheit des täglichen Lebens und dem Zurückweichen tradiert religiös motivierter Vorstellungen konnte das Gericht hier auch nicht fündig werden. Weder gibt es eine religiös begründete Einheits- oder auch nur Mehrheitsmoral, noch kann es gelingen aus dem Kodex der in Mitteleuropa herrschenden christlichen (Alltags-)Moral umsetzbare Regeln für die öffentliche Sexualmoral abzuleiten.

c) Aus den verfassungsrechtlichen Grundlagen schließlich könnte sich für das Gericht eine Wertung ergeben haben. Der Grundsatz individueller Freizügigkeit findet dort seine Begrenzung, wo durch bestimmte Handlungen Rechtsgüter Dritter mehr als nur hinnehmbar verletzt werden. Dass die Norm des § 118 OWiG hier ohnehin in einem Grenzbereich liegt, wurde durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit des (alten) § 360 StGB deutlich belegt. In der Folge wurde der Straftatbestand aus dem StGB entnommen und zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft. Damit - wie auch aus der Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts deutlich wird - ist der Veränderung der Werte in einer pluralen Gesellschaft und den sich verändernden Vorstellungen über "Ungehörigkeit" Rechnung getragen worden.
Nahezu 30 Jahre später ist daher berechtigt und erneut die Frage aufzuwerfen, ob die öffentlich gezeigte bloße Nacktheit des menschlichen Körpers (immer) noch geeignet sein kann, das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu verletzen. Eine Trennscharfe und vor dem Bestimmtheitsgrundsatz des Grundgesetzes bestandskräftige Unterscheidung bedarf gerade innerhalb eines dem Wandel des Zeitgeists unterworfenen Regelung (§ 118 OWiG) einer konkreten Fundierung, sei es empirisch oder moralisch-ethisch. Diese Fundierung ist bei der Anwendung eines Pauschalbegriffs wie "sittlicher Ordnung" oder "Anstandsgefühl" zu vermissen, zumal dann, wenn - wie vorliegend - keine dieser möglichen Begründungsreservoirs zu Rate gezogen wird. Eine Entscheidung, zumal die Verhängung einer Sanktion muss indes dem Bestimmtheitsgebot in besonderer Weise gerecht werden.

Hieran fehlt es.

d) Das Gericht verkennt weiterhin die Besonderheiten des Einzelfalls. Der Betroffene joggte zu später Abendstunde in einem Waldgebiet. Auf dieser Tatsachenbasis wäre zu erwarten gewesen, dass das Gericht darauf eingeht, inwieweit diese Situation es rechtfertigt die Norm des § 118 OWiG in Ansatz zu bringen. Denn die tatbestandlich inkriminierte Handlung muss geeignet sein, die Allgemeinheit unmittelbar zu belästigen. Zu einer Zeit, während der bewusst kein Publikumsverkehr mehr zu erwarten ist, müsste auch nach Lesart des Gerichts ein anderer Intensitätsgrad gelten, als zu einer Zeit und an einem Ort, an dem notwendigerweise mit qualifizierter Öffentlichkeit gerechnet werden muss. Hierzu schweigt das Urteil.
Die in der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 4.5.00 bei ähnlichem Sachverhalt aufgestellten Regeln (NStZ RR 2000, S. 310 rSp) - Berücksichtigung der Einzelfallgestaltung - sind damit verletzt.

Die vom Gericht dargelegte Rechtsauffassung führt mithin zur merkwürdigen Konsequenz, dass auch dann, wenn keine allgemeine oder individualisierte Öffentlichkeit den Vorgang überhaupt wahrnimmt, eine Verletzung des § 118 OWiG zu besorgen sein soll. Eine Norm ohne Adressaten kann es indes nicht geben, der einzelfallgestaltende Leerlauf der Norm wäre zu ihrem Programm erhoben.

Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung.

2.
Auf den dargestellten Auslassungen und Lücken (Bezugspunkte der allgemein vorherrschenden Vorstellungen) beruht die Verurteilung.
Es ist nicht auszuschließen, dass bei Prüfung und Berücksichtung dieser (ignorierten) Aspekte das Gericht zu einer anderen, für den Betroffenen günstigen, Entscheidung gekommen wäre" (Schriftsatz der Verteidigung, Anlage).
II. Rechtsausführungen

Die Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG (Bestimmtheitsgebot) ergibt sich aus folgendem:

Nach Art 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Art. 103 Abs. 2 GG versagt verfassungskräftig sowohl die rückwirkende Anwendung neu geschaffener Straftatbestände als auch die Strafbegründung im Wege der Analogie oder des Gewohnheitsrechts. In Rechtsprechung und Literatur ist weitgehend anerkannt, dass Art. 103 Abs. 2 GG sich auch auf Tatbestände des Ordnungswidrigkeitenrechts, die ebenfalls pönalen Effekt aufweisen, bezieht.
Der Satz "nulla poena sine lege" gebietet eine strikte Bindung der Straf- und Ordnungswidrigkeitengerichte an das geschriebene materielle Recht. Daraus resultiert, dass in den Fällen, die nicht mehr vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sind, freisprechende Entscheidung getroffen werden müssen. Art. 103 Abs 2 GG verlangt darüber hinaus hinreichend bestimmte Tatbestände und will sicherstellen, dass jedermann, jeder Normadressat, voraussehen kann, welches Verhalten geboten, verboten und unter Strafe gestellt ist.
Mit diesem Grundsatz setzt sich auch eine Verurteilung in Widerspruch, die eine objektiv unhaltbare, weil willkürliche Auslegung der betreffenden Norm des Ordnungswidrigkeitengesetzes beinhaltet. In Art. 103 Abs. 2 GG ist damit auch eine spezielle Fassung des allgemeinen Willkürverbots enthalten. Systematisch indiziert die Position des Art. 103 Abs. 2 GG in engem Zusammenhang mit anderen Normen zum Schutz der Individualrechte den vornehmlichen Schutz der Freiheit des Einzelnen gegenüber richterlicher Gewalt.

Der Verurteilung des vorstehend geschilderten Sachverhaltes, "Nacktlaufen zu nächtlicher Stunde in einem öffentlich zugänglichen Waldstück" liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot resp. Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zugrunde.

§ 118 OWiG belegt "grob ungehörige Handlungen, die geeignet sind, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung beeinträchtigen" mit einer Sanktion. Bereits nach den gängigen und höchstrichterlich abgesicherten Definition der Tatbestandsmerkmale vermag das abgeurteilte Verhalten die Norm nicht zu erfüllen: Belästigend können nur Vorgänge sein, die ein nicht nur geringfügiges Unbehagen auslösen (AG Göttingen, NJW 1983, 1209). Ein solches nicht nur geringfügiges Unbehagen wurde nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht ausgelöst. Eine Gefährdung der Allgemeinheit scheidet ebenfalls aus. Das Tatgericht wie das Rechtsbeschwerdegericht sehen indes die öffentliche Ordnung beeinträchtigt.
Der Anblick eines entblößten männlichen Gliedes soll geignet gewesen sein, Abscheu, Ekel, Schock, Schrecken oder Verletzung beim Beobachter zu indizieren. Hierin liege die Tatbestandserfüllung des § 118 OWiG.

Rekurriert wird dabei auf die rechtlich und empirisch diffusen allgemeinen Wertvorstellungen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 360 a.F. StGB wurde § 118 OWiG als vermeintlich konkretisierte Norm geschaffen. In der Tat sind die tatbestandlichen Handlungen begrifflich näher definiert, allerdings lediglich mit Beschreibungen, die ihrerseits hinsichtlich ihrer konkreten Überprüfbarkeit wenig konkret und äußerst anfällig für das sich in der Gesellschaft transzendierende Wertgefüge sind.

Vollinhaltlich ist an dieser Stelle auf das Vorbringen in der Rechtsbeschwerde zu verweisen, wonach weder empirisch, noch auf der Grundlage alltagsmoralischer Vorstellungen, die zum Konsens erhoben werden können, noch auf Basis herrschender religiöser Motive ein Disqualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers ausgesprochen werden kann, welche in der Lage wäre, sich auf substantiierte Belege und Konkretionen zu stützen, die indes nach Art. 103 Abs. 2 GG auch in der Anwendung des § 118 OWiG gegeben sein müssen.

Angesichts der wertdiffusen Tatbestandsmerkmale des § 118 OWiG besteht eine tatbestandsimmanente Gefahr der willkürlichen Auslegung und damit eines Verstosses gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Dies erweist sich auch vorliegend, wodurch der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt ist. Wenn empirische, rechtsauslegende Argumente und der Rekurs auf verlässliche Wertquanten nicht mehr hinreicht, um Tatbestandlichkeit i.S.d. § 118 OWiG verlässlich zu qualifizieren oder zu disqualifizieren, ist eben die vorgenannte Vorhersehbarkeit normgetreuen Verhaltens weder für den Beschwerdeführer noch für eine sonstige rechtsunterworfene Person mehr gewährleistet.

Aus diesem Grunde sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben.

Öffentliche Nacktheit und der § 118 OWiG
Aktenzeichen: 2 Ss 73/04 - OLG Karlsruhe
Datum: 2004-08-06

Anwalt:

Dr. Dr. Ralf Hohmann (Jg. 1959)
Spitzname: »Der Stratege«
Ab 01.11.1994 Rechtsanwalt

Gericht:

Anwaltskanzlei Dr. Dr. Ralf Hohmann
Homepage der Kanzlei


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